Informationen und Wissenswertes von und über konsilo.
Inhouse-Seminare: Projektmanagement in der Sozialen Arbeit
Gesellschaftliche Veränderungen, privatwirtschaftliche Mitbewerber und der Wegfall eines Teils der bisherigen wirtschaftlichen Grundlagen bedeuten für Organisationen der Sozialen Arbeit eine neue Herausforderung. Zusätzlich zur fachlichen Qualifikation erwarten Soziale Organisationen von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zunehmend Schlüsselqualifikationen, die sie zur Situationsanalyse, Prozesssteuerung, Organisationsentwicklung und Teamarbeit befähigen. Solche “soft skills” werden während einer Ausbildung in der Regel nicht erworben.
Projektmanagement ist ein universelles Werkzeug zur Steuerung von Organisationsprozessen, zur Vorbereitung von Entscheidungen und zur Umsetzung von Innovationen aller Art. Projektmanagement ermöglicht Veränderungen unterschiedlichster Art, etwa im Rahmen der Organisationsentwicklung oder des Qualitätsmanagements, schnell und wirkungsvoll zu realisieren.
Wir bieten Ihnen ab sofort die Durchführung von Inhouse-Seminaren an, die einen fundierten Überblick über jene Werkzeuge, Methoden und Kompetenzen vermitteln, die erforderlich sind, um Veränderungsprozesse in Organisationen der Sozialen Arbeit steuern zu können. Im Vordergrund stehen die praxisnahe Wissensvermittlung und die Anwendungsorientierung.
Als Einführung in das Thema ist ein Tagesseminar geeignet. Für zukünftige Projektmanager und Projektmitarbeiter bietet konsilo darüber hinaus ein Intensivseminar über vier Tage an. Im Rahmen des Intensivseminars werden auch konkrete Projekte Ihrer Organisation bearbeitet und so der Grundstock für eine unmittelbar anschließende erfolgreiche Projektbearbeitung gelegt.
Für weitere Informationen erreichen Sie uns unter info@konsilo.de
Qualitätsentwicklung in der Sozialen Arbeit
Di. 31. Mai 2005, 09.00-16.30 Uhr
Eine Veranstaltung des Hochschulteams des Arbeitsamtes Berlin-Südwest in Zusammenarbeit mit konsilo
Neue gesetzliche Bestimmungen fordern von den Organisationen der Sozialen Arbeit die Einführung und dauerhafte Anwendung Eines Systems des Qualitätsmanagements. Daher erwarten Soziale Organisationen von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zunehmend Handlungskompetenz zur Mitwirkung am Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems. Die Fähigkeiten zur Situationsanalyse, Prozesssteuerung, Organisationsentwicklung und Teamarbeit werden während eines Hochschulstudiums häufig nicht in ausreichendem Maße erworben.
Qualitätsmanagement ist ein problemlösungs- und prozessorientiertes Projekt zur Verbesserung der Kundenzufriedenheit, zur Schaffung von Leistungstransparenz und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit einer Organisation. Es dient der Identifikation, Organisation und Optimierung qualitätsrelevanter Prozesse.
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Seminars werden Grundlagen, Selbstverständnis und Ziele des Qualitätsmanagements vermittelt. Sie erhalten einen Einblick in die methodischen Ansätze des Qualitätsmanagements im Sozialbereich und werden mit den Grundlagen der DIN EN ISO 9001:2000 vertraut gemacht. Im Vordergrund stehen die praxisnahe Wissensvermittlung und die Anwendungsorientierung. Das Seminar “Projektmanagement in der Sozialen Arbeit” am 3. Mai 2005 ist eine sinnvolle Vorbereitung auf diese Veranstaltung.
Referent: Heinrich B. Pieper (konsilo Management & Beratung)
Ort: Arbeitsagentur Berlin-Südwest (der genaue Raum wird noch bekannt gegeben)
Anmeldung: Wegen der begrenzten Platzkapazität ist eine Anmeldung erwünscht unter Tel. (030) 555580-1988/1989.
Elektronische Steuererklärung (ELSTER) ab sofort Pflicht!
Ab Januar 2005 ist die Lohnsteueranmeldung und Umsatzsteuervoranmeldung für Unternehmen und Freiberufler via elektronischer Steuererklärung (ELSTER) Pflicht. Eine Schonfrist bis 31.03.2005 wird nur Unternehmen eingeräumt, die noch nicht über eine ausreichende Firmen-IT verfügen. Vollständig befreien lassen können sich nur Betriebe, die ohne Computer arbeiten – doch dies ist nur bis zum 01.01.2006 möglich
Was müssen Sie tun, um am ELSTER-Verfahren teilzunehmen? Zunächst brauchen Sie eine Software, mit der Sie Ihre Steuererklärungen elektronisch übermitteln können. Diese wird von der Finanzbehörde kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Software der Finanzbehörde bietet jedoch keine Eingabehilfen. Im Fachhandel erhältliche, ELSTER-fähige Buchhaltungs- und Lohnsoftware dagegen ermöglicht eine direkte Übernahme und Übermittlung Ihrer Daten.
konsilo berät Sie gerne bei der Auswahl von auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Lösungen.
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Jetzt sind die ersten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Teilzeit- und Befristungsgesetz ergangen, die Sie in Ihrer täglichen Arbeit besondere beachten sollten. Denn stellt sich heraus, dass die Befristungsabrede unwirksam ist, so hat dies zur Folge, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Befristung berufen kann. Er muss dann das Arbeitsverhältnis als unbefristet gegen sich gelten lassen. Der Arbeitsvertrag läuft dann unter Fortgeltung der übrigen Vertragsbedingungen unbefristet weiter. Eine Folge, die man durch die Befristung gerade verhindern wollte.
1. Schriftform der Befristungsabrede (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform.
1.1 Befristete Prozessbeschäftigung (BAG, Urteil v. 22.10.2003, 7 AZR 113/03)
Die Arbeitgeberin hatte den Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses nach Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich aufgefordert, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits die Arbeit wieder aufzunehmen, um Abwicklungsarbeiten vor der Betriebsschließung zu erledigen. Der Arbeitnehmer war dem nachgekommen und hat anschließend die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht.
Das Bundesarbeitsgericht hat die erfolgte befristete sog. Prozessbeschäftigung wegen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis für unwirksam erklärt. Die einseitige schriftliche Aufforderung genügte hierfür nicht. Der (neue) Arbeitsvertrag galt damit nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
1.2 Verstoß gegen Schriftformerfordernis kann nach Antritt der Arbeit nicht geheilt werden (BAG, Urteil v. 1.12.2004, 7 AZR 198/04)
Das Schriftformerfordernis ist auch dann nicht gewahrt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbart hatten, nach Arbeitsantritt diesen Vertrag einschließlich Befristungsabrede schriftlich niederlegen. Die mündliche Vereinbarung ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig, es entsteht nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. In der nachträglichen schriftlichen Niederlegung liegt weder die nachträgliche Befristung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses noch eine Bestätigung der formnichtigen Befristung i. S. d. § 141 BGB.
1.3 Schriftformerfordernis gilt nur für Befristungsvereinbarung selbst (BAG, Urteil v. 23.6.2004, 7 AZR 636/03)
Der Arbeitgeber kann sich auch dann auf einen sachlichen Grund für die Befristung gem. § 14 Abs. 1 TzBfG berufen, wenn dieser nicht schriftlich vereinbart wurde. Das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nur für die Vereinbarung der Befristung selbst, d. h. der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Befristungsgrund muss jedoch nicht schriftlich vereinbart werden.
2. Klagefrist (§ 17 TzBfG)
Weitgehend parallel zu § 4 KSchG muss nach § 17 TzBfG die Unwirksamkeit einer Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend gemacht werden.
Feststellungsantrag muss sich auf die Unwirksamkeit der Befristung beziehen (BAG, Urteil v. 16.4.2003, 7 AZR 119/02)
Der klagende Arbeitnehmer war vom 3.5.1999 bis 2.5.2001 auf Grund von vier befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Mit der am 7.5.2001 eingereichten Klage hatte er beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 2.5.2001 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klagefrist des § 17 TzBfG nicht eingehalten wurde. Die Klage wurde zwar fristgerecht eingereicht, nicht aber mit dem in § 17 TzBfG vorgeschriebenen Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Der hier erhobene allgemeine Feststellungsantrag betraf nicht konkret die Wirksamkeit der Befristung, wie in § 17 TzBfG vorausgesetzt.
3. Anschlussverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG)
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Zur Frage des Arbeitgeberbegriffs bei Verschmelzung (BAG, Urteil v. 10.11.2004, 7 AZR 101/04)
Arbeitgeber i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist derjenige, der mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Wird ein Unternehmen mit einem anderen Unternehmen durch Aufnahme verschmolzen (§ 2 Nr. 1 UmwG), erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG das übertragende Unternehmen. Das übernehmende Unternehmen ist nicht derselbe Arbeitgeber wie das übertragende und kann deshalb wirksam eine sachgrundlose Befristung mit einem Arbeitnehmer vereinbaren, der zu einem früheren Zeitpunkt beim übertragenden Unternehmen beschäftigt war.
Quelle: Haufe Newsletter Personal Office
Seebeben-Katastrophe in Südostasien – die steuerliche Behandlung der Spenden
Seit dem 25. Dezember 2004 – der Seebeben-Katastrophe in Südostasien – spenden die Deutschen mehr als je zuvor. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben dazu allgemeine Verwaltungsanweisungen herausgegeben, die Billigkeitsmaßnahmen und Erläuterungen zu der steuerlichen Behandlung der allgegenwärtigen Spendenaktionen enthalten (siehe BMF-Schreiben vom 14.1.2005 – IV C 4 – S 2223 – 48/05). Es zeigt beispielhaft, wie einige der vorstehend erläuterten Normen in der Praxis umgesetzt werden. Andere Grundsätze werden durch das BMF-Schreiben aus Billigkeitsgründen abgemildert oder außer Kraft gesetzt. Dies gilt aber nur für Spenden zugunsten der Opfer des Seebebens und nur für eine begrenzte Zeit.
Mildtätige Zwecke
Spenden für die Opfer der Seebeben-Katastrophe gelten nach dem BMF-Schreiben als Zuwendungen zur Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO. Dies ist bei Spenden, die im Ausland verwendet werden, keineswegs selbstverständlich. Für die Spender hat die Zuordnung seiner Spenden zur Mildtätigkeit den Vorteil, dass sie die Zuwendungen bis zu dem erhöhten Abzugssatz von 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen können. Bei Zuwendungen zur Förderung der Entwicklungshilfe beträgt der Abzugssatz z. B. nur 5 v.H.
Selbst Spenden für die Wiederherstellung eines durch das Seebeben geschädigten Betriebs werden grundsätzlich als zur Förderung mildtätiger Zwecke angesehen. Da § 53 AO nach seinem gesamten Inhalt ausschließlich auf natürliche Personen bezogen ist, war dazu ein kleiner Trick notwendig. Es wird unterstellt, dass die Mittel für die Wiederherstellung des Betriebs an den Unternehmer, Mitunternehmer oder Gesellschafter einer Unternehmens-Kapitalgesellschaft als natürliche Person gegeben werden. Diese muss durch die Schädigung des Betriebs selbst in einer Notlage sein.
Durch das BMF-Schreiben wurde auch der vereinfachte Spendennachweis von Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophenfällen zugelassen. Für Spenden in unbegrenzter Höhe, die in der Zeit vom 25.12.2004 bis zum 30.6.2005 auf ein für die Seebeben-Katastrophe eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Förmliche Zuwendungsbestätigungen braucht der Empfänger nicht auszustellen. Es ist ihm allerdings auch nicht verboten.
In einigen Ländern (z. B. Rheinland-Pfalz und Berlin) gibt es eine Besonderheit. Diese Länder haben noch während der Abstimmung der bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisung und im Vorgriff darauf eigene Verwaltungsanweisungen mit steuerlichen Billigkeitsregelungen zu der Seebeben-Katastrophe herausgegeben. Sie haben dabei übersehen, dass § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStG ein Sonderkonto voraussetzt, und den vereinfachten Spendennachweis bei Zahlung auf (irgendein) Konto der begünstigten Organisationen zugelassen. Dies erschwert die Kontrolle der zweckgerechten Verwendung der Spenden ungemein oder macht sie z. B. bei einer großen Kommune mit einer Fülle von Konten praktisch unmöglich. Mit dem BMF-Schreiben vom 14.1.2005 wird der Fehler für die Zukunft korrigiert. Für Spenden, die in den Ländern mit insoweit falschem Erlass bis zum 19.1.2005 auf irgendein Konto der begünstigten Organisationen gezahlt wurden, bleibt der vereinfachte Spendennachweis aber zulässig.
Betriebe und natürliche Personen als Spendenempfänger
Grundsätzlich sind nur Körperschaften des öffentlichen Rechts und als gemeinnützig anerkannte Körperschaften zum Empfang steuerlich abziehbarer Spenden berechtigt. Unmittelbare Spenden an andere Körperschaften oder natürliche Personen sind nicht begünstigt. Angesichts des Ausmaßes der Seebeben-Katastrophe und in dem Bestreben, schnell und möglichst umfassend zu helfen, haben auch viele nicht steuerbegünstigte Personen, Betriebe und natürliche Personen, Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Das BMF-Schreiben hilft auch hier weiter, indem es einen Weg aufzeigt, wie auch der Sonderausgabenabzug von auf diesen Konten eingezahlten Spenden erreicht werden kann.
Danach muss das Spendenkonto von dem nicht begünstigten Inhaber als Treuhandkonto geführt werden. Die gesammelten Spenden müssen dann mit entsprechender Zweckbindung in einer Summe oder in Teilsummen an eine zum Empfang steuerlich abziehbarer Spenden berechtigte Körperschaft überwiesen werden. Die Zuwendungsbestätigungen dürfen nur von der steuerbegünstigten Körperschaft ausgestellt werden. Grundlage dafür ist eine Liste, die von den nicht steuerbegünstigten Erstempfängern erstellt wird und in der die einzelnen Spender und die Höhe ihrer Spende aufgeführt sind.
Selbst ein vereinfachter Spendennachweis ist in diesen Fällen noch möglich. Dazu muss der nicht steuerbegünstigte Empfänger die gesammelten Spenden in einer Summe auf ein Sonderkonto einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überweisen. Die einzelnen Spender erhalten von dem nicht begünstigten Empfänger Ablichtungen der Buchungsbestätigung über die Überweisung auf das Sonderkonto und einer Liste, in der alle Spender mit ihren jeweiligen Spenden aufgeführt sind. Es wird auch zugelassen, dass jeder Spender von dem nicht steuerbegünstigten Empfänger eine Einzelbescheinigung über seine Spende erhält. Dies darf nur eine formlose Zahlungsbescheinigung (keine förmliche Zuwendungsbestätigung) sein. Der Spender legt seinem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung dann die Buchungsbestätigung und entweder die Spenderliste oder die Einzelbescheinigung vor.
Auch viele gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördern (z. B. Sport-, Musik-, Heimat-, Bildungs- und Kleintierzuchtvereine) haben zu Spenden für die Opfer der Seebeben-Katastrophe aufgerufen. Nach den allgemeinen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts (§ 58 Nr. 2 AO) müssen sie solche Mittel an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als mildtätig anerkannte Körperschaft, die sie dann für mildtätige Zwecke verwendet, weitergeben. Nach dem BMF-Schreiben vom 14.1.2005 dürfen diese Vereine Spenden, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Seebebens erhalten haben, auch unmittelbar in den betroffenen Ländern für Hilfeleistungen verwenden. Die Gemeinnützigkeit bleibt den Vereinen auch dann erhalten, wenn sie ihre Satzung nicht um die Förderung mildtätiger Zwecke zu erweitern.
In der Zuwendungsbestätigung von Spenden für die Opfer der Seebeben-Katastrophe muss auch ein Verein, der satzungsgemäß keine mildtätigen Zwecke fördert, Zuwendungen zur Förderung mildtätiger Zwecke bestätigen (führt zu Spendenabzug mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte, s. o.). In der Zuwendungsbestätigung muss der Verein zusätzlich angeben, dass es sich um eine Spende im Rahmen einer Sonderaktion zugunsten der Opfer des Seebebens gehandelt hat.
Vielfach haben Arbeitnehmer zugunsten durch das Seebeben betroffener Arbeitnehmer des Betriebs oder allgemeiner Hilfeleistungen durch Spenden, die der Arbeitgeber dann auf ein Spendenkonto einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft einzahlt, auf die Auszahlung eines Teils ihres Lohns verzichtet. Normalerweise wird bei solchen Spenden unterstellt, dass der volle Arbeitslohn steuerpflichtig ausgezahlt wurde. Der Arbeitnehmer kann dann gegen Vorlage der Zuwendungsbestätigung der begünstigten Empfängerkörperschaft die Spende in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe abziehen. Das BMF-Schreiben vom 14.1.2005 enthält auch zu diesem Sachverhalt eine Billigkeitsregelung.
Quelle: www.vereins-office.de
Das Rundschreiben finden Sie hier: http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage29259/BMF-Schreiben-vom-14.-Januar-2005-IV-C-4-S-2223-48/05.pdf

